MAKLERVERTRAG Abgeber
Maklervertrag gem. § 14 Maklergesetz Verkauf / Vermietung / Verpachtung
Maklervertrag
Dieser Auftrag ist bis nach Abschluss 6 Monate als Alleinvermittlungsauftrag befristet und wandelt sich danach in einen unbefristeten und jederzeit kündbaren schlichten Maklervertrag um. Der Immobilienmakler wird mit der Vermittlung des beschriebenen Objektes zu den angeführten Bedingungen beauftragt.
Provisionsvereinbarung
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der nachstehenden Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten
Interessenten während oder nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vorgenannte Rechtsgeschäft abschließt. Die Provision gebührt dem
Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z. B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich tätig geworden ist. Die Provision ist
mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.
Abgeberprovision – Provisionshöhe:
3 % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten, zzgl. gesetzl. USt., 3 Bruttomonatsmietzinse (Gesamtmietzins ohne USt.), zzgl. gesetzl. USt., 5 % des auf die Dauer des Pachtvertrages vereinbarten Gesamtpachtzinses, zzgl. gesetzl. USt.
Für den Fall, dass der Auftraggeber ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf statt Vermietung) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet
wird. Gleiches gilt für den Fall, dass ein anderes als zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt. Eine Folgeprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der ImmMV 1996 wird auch für den Fall vereinbart,
dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (z. B. zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (z. B. dann Kauf) abgeschlossen wird.
Besondere Provisionsvereinbarungen (§ 15 MaklerG)
• dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
• dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt,
wobei für die Provisionsberechnung die jeweiligen Provisionshöchstbeträge der Immobilienmaklerverordnung 1996 heranzuziehen sind;
• dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat (Informationsweitergabe), oder
• das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wird (§ 15 Abs. 1 Maklergesetz).
Für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages werden zusätzlich folgende Provisionstatbestände vereinbart: Der Auftraggeber hat die oben genannte
Provision zu zahlen, falls
• er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder
• das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers oder auf andere Art (z. B. Selbstverkauf) zustande gekommen ist (§ 15 Abs. 2 Maklergesetz).
Wechselseitige Unterstützungs- und Informationspflicht
Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere hat der Auftraggeber den Immobilienmakler von einer Änderung der Verkaufs- / Vermietungs- / Verpachtungsabsicht unverzüglich zu informieren. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, jene Personen bekanntzugeben, die sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages direkt an ihn gewendet haben. Der
Makler verpflichtet sich, nach Kräften tätig zu werden.
Vorlage eines Energieausweises und Information über Energiekennzahlen in Inseraten
Der Auftraggeber hat dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis
vorzulegen und spätestens 14 Tage nach Vertragsunterfertigung auszuhändigen.
Der Auftraggeber lässt auf seine Kosten einen Energieausweis erstellen und beauftragt den Makler mit dessen Einholung.
Der Auftraggeber stellt trotz erfolgter Information und möglicher Verwaltungsstrafe (bis EUR 1.450,–) keinen Energieausweis zur Verfügung.
Rücktrittsrecht und Widerrufsbelehrung
Der Auftraggeber wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers
bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von diesem Alleinvermittlungsauftrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter
Verwendung des Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung
innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Der Auftraggeber wünscht ein vorzeitiges Tätigwerden innerhalb der offenen Rücktrittsfrist und nimmt zur Kenntnis, dass er damit bei vollständiger
Vertragserfüllung (Namhaftmachung) das Rücktrittsrecht vom Maklervertrag gem. § 11 FAGG verliert. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht
aber – vorbehaltlich der oben angeführten besonderen Provisionsvereinbarungen – erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag) aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit des Maklers.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.